* www.scuderiasolagon.de

 

Satzung

§ 01

Der Verein, Scuderia Solagon e.V., mit dem Sitz in Solingen,
 
 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen
 
unter der
Nummer 805,
 
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
 
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung
 
des Motorsports und der Verkehrserziehung.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
Veranstaltungen, Lehrgänge, Förderung der motorsportlichen Leistungen,
 
insbesondere im Jugendkart.

§ 02

Der Verein ist selbstlos tätig,
 
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 03

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
 
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 04

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 05

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall
 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
 
des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht e.V.,
 
die es ausschließlich und unmittelbar
 
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 06

Die Scuderia Solagon e.V. vertritt,
 
soweit rechtlich zulässig, die Interessen ihrer Mitglieder
 
gegenüber Behörden und Organisationen.
 
Sie haftet jedoch nicht für ihre Mitglieder.

§ 07

Die Scuderia Solagon e.V. verbindet sich
 
unter Wahrung der eigenen Selbstständigkeit
 
mit anderen selbstständigen Motorsportclubs
 
zum Motorsportverband-Bergisch-Land e.V.
 
Als Kooperativ-Club ist der Motorsportverband-Bergisch-Land e.V.
 
dem Automobilclub von Deutschland (AvD) angeschlossen.

§ 08

Eintritt:

Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag an den Vorstand
 
der
Scuderia Solagon e.V.
 
durch Vorstandsbeschluß aufgenommen.
 
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
 
Der Vorstand kann die Aufnahme mit einfacher Mehrheit ablehnen.
 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 
Bei Ablehnung durch den Vorstand ist die Berufung gegeben,
 
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Austritt:

Eine Kündigung der Mitgliedschaft
 
ist nur vierteljährlich zum Quartalsende möglich.
 
Die Kündigung muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Ausschluss:

Der Vorstand der Scuderia Solagon e.V.
 
kann jedes Mitglied ausschließen, das gegen die Satzung

oder die Interessen des Clubs verstoßen hat,
 
durch sein Verhalten das Ansehen der
 
Scuderia Solagon e.V. schädigt
 
oder mit der Zahlung der Beiträge länger als 1 Jahr im Verzug ist.
 
Der beabsichtigte Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
 
Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung einlegen.
 
Nach Eingang der Berufung wird eine außerordenliche
 
Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet
 
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Während eines Ausschlußverfahrens ruhen sowohl
 
die Mitgliederrechte als auch -pflichten.

§ 09

Die Scuderia Solagon e.V. ist eine
 
im Sinne von Parteien unpolitische, konfessionell

nicht gebundene, demokratische Organisation.


Jede Form politischer und religiöser Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 10

Mitglieder der Scuderia Solagon e.V. sind:

  1. Vollmitglieder Einzelpersonen, die aktiv bzw. passiv
     
    der
    Scuderia Solagon e.V. angehören.
     
  2. Ehrenmitglieder Einzelpersonen, die sich um den Motorsport,
     
    die Motortouristik und die Verkehrserziehung
     
    im Besonderen verdient gemacht haben.

§ 11

Die Höhe der monatlichen Beiträge wird jeweils
 
in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
 
Der Beitrag ist in der ersten Woche eines jeden Monats
 
unaufgefordert unter Vorlage des Clubausweises
 
an den Kassierer oder Vorstand zu entrichten.

 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 12

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
 
Alle Mitglieder haben das Recht, die offiziellen Abzeichen
 
der
Scuderia Solagon e.V. zu führen.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu zahlen
 
und die
Scuderia Solagon e.V. zur Erreichung ihrer Ziele tatkräftig zu unterstützen. 
 
Nach Beendigung der Mitgliedschaft
 
sind die offiziellen Abzeichen der
Scuderia Solagon e.V.
 
zurückzugeben. Eine Vergütung erfolgt nicht.

§ 13

Organe der Scuderia Solagon e.V. sind:

a) Mitgliederversammlung
 
b) Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer.

"Mitgliederversammlung"

Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:

1.   zu wöchentlichen Versammlungen___
 
2.   zu außerordentlichen Versammlungen
 
3.   zur Jahreshauptversammlung
_______

Zu den unter 1 genannten wöchentlichen Versammlungen
 
werden keine schriftlichen Einladungen versandt.

Außerordendliche Versammlungen erfolgen auf schriftliche Einladung.

Die Jahreshauptversammlung
 
findet in der zweiten Januarwoche eines jeden Jahres statt.
 
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte
 
enthalten: Jahresbericht des Vorstandes, Jahresbericht des Kassierers
 
und Wahl des Vorstandes.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung
 
ergeht 4 Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder.
 
Die Tagesordnung kann in der Versammlung ergänzt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Der Vorstand der Scuderia Solagon e.V. besteht aus dem
 
1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassierer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit
 
einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes ist zeitlich nicht begrenzt.
 
Der Vorstand tritt zurück, wenn ihm von der Mitgliederversammlung
 
mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entzogen wird,
 
oder wenn ein Antrag auf Wahlen vorliegt.

Der Vorstand vertritt die Scuderia Solagon e.V.
 
gerichtlich und außergerichtlich.
 
Handlungen, die den Verein verpflichten,
 
müssen von 2 Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

Der 1. Vorsitzende der Scuderia Solagon e.V.
 
hat folgende Rechte und Entscheidungsgewalten hinsichtlich des Vereins:

  1. Bestimmung der Vereinsrichtlinien und der Vereinstätigkeit.________
     
  2. Entscheidung bei Satzungsänderungen.________________________
     
  3. Bestimmungen über Veranstaltungen des Vereins.____________________
     
  4. Bestimmung über Anschaffungen und Unterstützungen des Vereins.
     
  5. Verhängung von Sportstrafen._________________________________
     
  6. Verleihung von Anerkennungen._______________________________
     
  7. Ausschluss von Mitgliedern.__________________________________
     
  8. Aufnahme von Neumitgliedern.________________________________
     
  9. Absetzung von Vorstandsmitgliedern.__________________________
     
  10. Vorschlagsrecht von neuen Vorstandsmitgliedern._______________

Diese ausschließlichen Rechte stehen nur nach vorheriger Absprache
 
und Befürwortung des 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
 
dem 2. Vorsitzenden, zu.
 
Finden diese Besprechungen und Befürwortungen nicht statt,
 
kann der 1. Vorsitzende bereits getroffene Entscheidungen
 
als ungültig erklären.

In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden kann nur der gesamte übrige Vorstand
 
einstimmig Beschlüsse fassen und Entscheidungen treffen,
 
welche über die einzelnen Ressortrechte hinaus gehen.

§ 15

Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag
 
zur Jahreshauptversammlung erfolgen.
 
Der Antrag muß 2 Wochen vor
 
der Jahreshauptversammlung, dem Vorstand vorliegen.
 
Die Änderung bedarf der Zustimmung von 2/3 Mehrheit der
 
anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung.

§ 16

Soweit in der vorstehenden Satzung
 
keine besonderen Bestimmungen getroffen,
 
oder diese nicht als ausreichend anzusehen sind, gelangen automatisch
 
die entsprechenden Vorschriften der deutschen Gesetze zur Anwendung.

I M P E S S U M

www.motorsportverband-bergisch-land.de
www.avd.de
www.dmsb.de

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